Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische Erzeugnisse. Vom 26. November 1892
[1041]
(Nr. 2057.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bβ, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 26. November 1892.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmäßig für die Nummern 9a, bα, bβ, bγ, bε, c, dα, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. bis einschließlich 31. Dezember d. J. zugestanden werden.
- Berlin, den 26. November 1892.