Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 2. Oktober 1896

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 33, Seite 705
Fassung vom: 2. Oktober 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Oktober 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2341.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 2. Oktober 1896.

Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für den Großherzoglich sächsischen Amtsgerichtsbezirk Allstedt wird vom 16. Oktober d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 2. Oktober 1896.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.