Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 4. März 1896

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 6, Seite 58
Fassung vom: 4. März 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. März 1896
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2293.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 4. März 1896.

Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für das Großherzoglich oldenburgische Fürstenthum Birkenfeld wird vom 16. März d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 4. März 1896.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.