Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 8. September 1898
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(Nr. 2516.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. Vom 8. September 1898.
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:
- Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Oktober d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
- Durch diese Bestimmung werden die bisher für einzelne Bundesstaaten und Gebietstheile erlassenen Bekanntmachungen gleichen Inhalts ersetzt.
- Berlin, den 8. September 1898.