Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1874, Nr. 30, Seite 149 - 151
Fassung vom: 19. Dezember 1874
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Dezember 1874
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(Nr. 1029.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- und Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874.

Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

§. 1.

Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges,
2) die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges,
4) nachstehende Silbermünzen schleswig-holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges:
1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
2/3 Speziesthaler oder 40 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
1/3 Speziesthaler oder 20 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
1/5 Speziesthaler oder 12 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
1/6 Speziesthaler oder 10 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
1/12 Speziesthaler oder 5 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
1/15 Speziesthaler oder 4 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
Zweisechsling-Stück 1 Schillinge schleswig-holstein. Kurant.
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5) nachstehende vor dem Jahre 1840 ausgeprägte Münzen Kurfürstlich oder Königlich sächsischen Gepräges:
1/24 Thaler-Stücke,
1/48 Thaler-Stücke (Sechser),
Achtpfenniger,
Dreier und
Einpfenniger in Silber und
Dreier in Kupfer,
6) die in den Jahren 1828 bis 1831 ausgeprägten
Einhundertkreuzer-Stücke und
Zehnkreuzer-Stücke
badischen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Januar 1875 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen, niemand verpflichtet diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2.

Die im Umlaufe befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Januar, Februar und März 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in dem §. 3 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen von mindestens 12 Pfennigen preußisch oder 3½ Kreuzern süddeutsch gleich 10 Pfennigen Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages umgewechselt.
Nach dem 31. März 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

§. 3.

Die Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Werthverhältnisse:
die unter Ziffer 1 erwähnten Zweipfennig-Stücke zu   1 Pf. Reichsmünze,
die ebendort aufgeführten Vierpfennig-Stücke zu   3 Pf. Reichsmünze,
die Zweiheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu   1 Pf. Reichsmünze,
die Vierheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu   3 Pf. Reichsmünze,
die Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges zu   6 Pf. Reichsmünze,
die sogenannten Kassen-Eindrittel-Stücke zu   1 Mark 15 Pf. Reichsmünze,
die sogenannten Kassen-Zweidrittel-Stücke zu   2 Mark 30   Pf. Reichsmünze,
die 1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge zu   4 Mark 50 Pf. Reichsmünze,
die ⅔ Speziesthaler oder 40 Schillinge, zu   3 Mark  – Pf. Reichsmünze,
die ⅓ Speziesthaler oder 20 Schillinge zu   1 Mark 50 Pf. Reichsmünze,
die 1/5 Speziesthaler oder 12 Schillinge zu   – Mark 90 Pf. Reichsmünze,
die 1/6 Speziesthaler oder 10 Schillinge zu   – Mark 75 Pf. Reichsmünze,
die 1/12 Speziesthaler oder  5 Schillinge zu   – Mark 37 ½ Pf. Reichsmünze,
die 1/15 Speziesthaler oder  4 Schillinge zu   – Mark 30 Pf. Reichsmünze,
die 1/24 Speziesthaler oder 2½ Schillinge zu   – Mark 18 ¾ Pf. Reichsmünze,
das Zweisechsling-Stück oder 1 Schilling zu   – Mark   7 ½ Pf. Reichsmünze,
die 1/24 Thaler-Stücke sächsischen Gepräges zu   – Mark 12 Pf. Reichsmünze,
die 1/48 Thaler-Stücke sächsischen Gepräges (Sechser)   zu   – Mark   6 Pf. Reichsmünze,
die Achtpfenniger sächsischen Gepräges zu   – Mark   8 Pf. Reichsmünze,
die Dreier in Silber und Kupfer sächsischen Gepräges zu   – Mark   3 Pf. Reichsmünze,
die Einpfenniger sächsischen Gepräges zu   – Mark   1 Pf. Reichsmünze,
die Einhundertkreuzer-Stücke badischen Gepräges zu   2 Mark 85 5/7 Pf. Reichsmünze,
die Zehnkreuzer-Stücke badischen Gepräges zu   – Mark 28 4/7 Pf. Reichsmünze,
[151]

§. 4.

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 19. Dezember 1874.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.