Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 33, Seite 674 - 685
Fassung vom: 22. Juni 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Juni 1892
Inkrafttreten:
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[674]

(Nr. 2039.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. Vom 22. Juni 1892.

Auf Grund des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat der Bundesrath über das Verfahren bei der Prüfung, über das Gewicht und die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers und Bleies, sowie über die Form und das Schlagen der Prüfungszeichen nachstehende Bestimmungen erlassen:

A. Prüfungsbestimmungen.[Bearbeiten]

Ladung.[Bearbeiten]

1. Die einmalige Beschußprobe der Revolver aus jedem Patronenlager der Walze erfolgt mit der zugehörigen Gebrauchspatrone, deren Pulverladung soweit verstärkt worden ist, als es die Länge der Patronenlager (Walze) gestattet.
2. Bei der einmaligen Beschußprobe der Läufe von Terzerolen und deren Verschlüssen beträgt die Pulverladung das Eineinhalbfache der dem Kaliber dieser Waffen entsprechenden vorschriftsmäßigen Pulverladung (vergleiche Ziffer 4). Die Bleiladung besteht aus dem Gebrauchsgeschoß.
3. Bei Waffen, für welche das Gesetz (§. 2) eine zweimalige Probe vorsieht, beträgt die Pulverladung bei der ersten Probe das Dreifache, bei der Endprobe das Doppelte der Pulverladung der dem Laufkaliber entsprechenden vorschriftsmäßigen Patrone (vergleiche Ziffer 4). Die Bleiladung besteht, wenn die Läufe für Schrotladung bestimmt sind, aus einer Schrotladung, deren Gewicht für die erste Probe das Doppelte, für die Endprobe das Eineindrittelfache der Schrotladung der dem Laufkaliber entsprechenden vorschriftsmäßigen Patrone beträgt. Läufe mit Würgebohrung jedoch, welche in dem engeren Theil ihrer Bohrung ganz oder zum Theil gezogen sind, sind bei der Endprobe mit einem Bleigeschoß zu beschießen, welches im vorderen Drittel konisch zuläuft und dessen Gewicht das Eineinhalbfache der Schrotladung der dem Laufkaliber entsprechenden vorschriftsmäßigen Patrone beträgt. Bei Läufen, welche für ein Einzelgeschoß bestimmt sind, besteht die Bleiladung aus einem Cylinder, dessen Gewicht für beide Proben das Eineindrittelfache des Geschosses der dem Laufkaliber entsprechenden vorschriftsmäßigen Patrone beträgt.
4. Die vorschriftsmäßigen Ladungen an Pulver und Blei (Ziffer 2 und 3) sowie die Probeladungen ergeben sich für die einzelnen Kaliber aus den beigegebenen Beschußtafeln.
Die Gebrauchspatrone für Revolver (Ziffer 1) sowie das Gebrauchsgeschoß für Terzerole (Ziffer 2) hat der Einsender schriftlich anzugeben. [675]
Wenn für andere Waffen die in den Beschußtafeln angegebenen vorschriftsmäßigen Ladungen an Pulver oder Blei unanwendbar oder ungeeignet sind, so hat der Einsender auch für solche Waffen die besondere, der Waffe entsprechende (vorschriftsmäßige) Ladung an Pulver und Blei schriftlich anzugeben.
5. Sollen Läufe, welche Würgebohrung nicht haben und weder für Revolver noch für Terzerole bestimmt sind, auf Antrag der Einsender nur einer einzigen Beschußprobe unterworfen werden, so findet für diese Beschußprobe die für das betreffende Kaliber passende Ladung der ersten Beschußprobe Anwendung.

Veränderungen.[Bearbeiten]

6. Waffen, welche nach der Prüfung im Kaliber, an den Verschlüssen oder in den Patronenlagern eine Veränderung erfahren haben, unterliegen einer erneuten Beschußprobe. Dieselbe erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2 mit der unter Ziffer 3 für die Endprobe vorgeschriebenen Ladung. Bei einer Veränderung im Patronenlager ist jedoch die dem Kaliber des letzteren entsprechende Ladung zu Grunde zu legen.
Bei Revolvern und Terzerolen ist die für die einmalige Beschußprobe festgesetzte Ladung anzuwenden.

Zustand der Läufe vor den Beschußproben.[Bearbeiten]

7. Als zur ersten Beschußprobe geeignet sind die Läufe, welche einer zweimaligen Prüfung unterliegen, nur dann anzusehen, wenn sie innen glatt gebohrt und äußerlich ausschließlich etwaiger Gewinde soweit fertig bearbeitet sind, wie es zum Anpassen der Verschlüsse, Verschlußeinrichtungen oder Patentschwanzschrauben erforderlich ist. Mehrläufe müssen zur Vereinigung fertig gestellt sein, können auch bereits vereinigt sein.
Die Läufe müssen ferner mit einer Probeschwanzschraube (Mutze) verschlossen sein, welche ein mindestens 1 cm langes Gewinde und einen gebohrten Zündkanal von nicht über 1,6 mm Durchmesser besitzt.
8. Vor der End- beziehungsweise einzigen Beschußprobe müssen die einfachen und Mehrläufe im Innern gut polirt beziehungsweise gezogen und völlig rein, auch äußerlich bis zum Anbringen der Deckungsmittel (Färbung) fertig gestellt, Mehrläufe mit den Verbindungsschienen gut verlöthet sein.
Die Läufe für Perkussionsgewehre müssen außerdem mit der zugehörigen fertig gefeilten Schwanzschraube und dem zugehörigen Zündkegel versehen, die Schraubengewinde rein und voll eingeschnitten sein.
An den Läufen für Hinterladerwaffen sollen die Verschlüsse und Verschlußeinrichtungen in vollkommen fertig gefeiltem Zustande angebracht sein. Die Läufe für Revolver sollen außerdem mit der vollständigen Drehvorrichtung und mit der dazu gehörigen fertig gedrehten und gefeilten Patronenlagerwalze versehen sein. [676]
9. Läufe mit Würgebohrung sind von dem Einsender als solche schriftlich zu benennen, andernfalls werden dieselben als cylindrisch gebohrte Läufe probirt und gestempelt werden. Bei Einsendung aller Läufe zur ersten Beschußprobe ist von dem Einsender schriftlich anzugeben, ob die Läufe für Schrotladung oder für ein Einzelgeschoß bestimmt sind.

Kaliber.[Bearbeiten]

10. Das Kaliber der glatten Läufe mit Würgebohrung wird an einem 22 cm vom hinteren Ende der Läufe entfernten Punkt, bei allen anderen Läufen an der Mündung gemessen.

Pulver.[Bearbeiten]

11. Das zu den vorgeschriebenen Beschußproben zu verwendende Pulver ist das „neue Gewehrpulver M /71“. Auf schriftlichen Antrag derjenigen Personen, welche die Läufe zur Beschußprobe einsenden, sollen indessen außer und nach den vorgeschriebenen Proben auch noch fernere Proben mit jeder anderen Pulversorte vorgenommen werden, welche die Einsender der Läufe in dem bezüglichen Gesuch bezeichnen. Die dem bezeichneten Pulver entsprechende vorschriftsmäßige Ladung ist hierbei von den Einsendern schriftlich anzugeben.

Blei.[Bearbeiten]

12. Bei den Proben ist Weichschrot im Durchmesser von 2,5 mm anzuwenden, die Bleicylinder aber sollen aus Weichblei (spezifisches Gewicht ungefähr 11,35) gefertigt und im Durchmesser ungefähr 0,2 mm schwächer gehalten sein, als das bezügliche Laufkaliber.

Pfropfen.[Bearbeiten]

13. Die zwischen Pulver und Geschoß beziehungsweise Schrot und auf letztere beiden zu setzenden Pfropfen sind aus festem Filz zu fertigen, müssen bezüglich ihres Durchmessers dem Laufkaliber entsprechen und dürfen in ihrer Höhe eine Kaliberlänge nicht überschreiten.

Patronenhülsen und Gebrauchsgeschosse.[Bearbeiten]

14. Die Einsender von Läufen mit Verschlüssen sind verpflichtet, der Prüfungsanstalt auf ihr Verlangen die zum Beschuß erforderlichen Patronenhülsen mit eingesetzter Zündeinrichtung (Zündhütchen, Zündplättchen etc.), sowie die Geschosse der betreffenden Gebrauchspatrone unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Prüfungszeichen.[Bearbeiten]

15. Nach den einzelnen Beschußproben sind folgende Prüfungszeichen zu schlagen:
a) für die einmalige Beschußprobe von Revolvern und Terzerolen
als Beschußstempel
die Reichskrone , [677]
als Untersuchungsstempel
der Buchstabe U mit der Reichskrone darüber ,
b) bei Waffen, welche einer zweimaligen Beschußprobe unterliegen,
1. für die erste Probe der Reichsadler ,
2. für die Endprobe der Reichsadler und der unter a aufgeführte Untersuchungsstempel;
c) bei Waffen, welche auf besonderen Antrag der Einsender einer einzigen Beschußprobe im Zustande für die Endprobe mit der dem betreffenden Kaliber entsprechenden Ladung der ersten Beschußprobe unterworfen worden sind,
als Beschußstempel
der Buchstabe B mit der Reichskrone darüber ,
als Untersuchungsstempel
der Buchstabe U mit der Reichskrone darüber ;
d) bei Waffen, welche nach Ziffer 6 einer erneuten Prüfung unterzogen worden sind, außer dem bereits geschlagenen Prüfungszeichen
als Beschußstempel
der Buchstabe R mit der Reichskrone darüber ,
als Untersuchungsstempel
der Buchstabe U mit der Reichskrone darüber .
16. Das Prüfungszeichen zu 15b 1 wird auf den runden Theil der Läufe nahe dem hinteren Ende vor den ebenen Flächen und, wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender Stelle, und rechts neben diesen Stempel
a) bei Läufen für Schrotschuß der Buchstabe S mit der Reichskrone darüber , oder, sofern die Läufe mit Würgebohrung versehen sind, der Buchstabe W mit der Reichskrone darüber ,
b) bei Läufen für ein Einzelgeschoß der Buchstabe G mit der Reichskrone darüber
geschlagen.
Die Prüfungszeichen zu 15a, 15b 2 und 15c sind auf der unteren, die Prüfungszeichen zu 15d auf der oberen Lauffläche, und wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender Stelle – und zwar der Untersuchungsstempel hinter dem Beschußstempel – zu schlagen.
Sind Läufe mit Würgebohrung nach der ersten Prüfung in dem engeren Theil der Bohrung ganz oder zum Theil gezogen worden, so sind [678] rechts neben den Beschußstempel für die Endprobe die Buchstaben SW in einem Schriftzug mit der Reichskrone darüber zu schlagen .
Sind bereits geprüfte Läufe später mit Würgebohrung versehen worden, so erhalten dieselben bei der erneuten Prüfung (Ziffer 6), wenn die Würgebohrung eine glatte ist, den Buchstaben W mit der Reichskrone darüber , wenn die Läufe aber in dem engeren Theil der Bohrung ganz oder zum Theil gezogen worden sind, den in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Stempel SW mit der Reichskrone darüber neben den Beschußstempel zu Ziffer 15 d.
17. Auf alle Läufe ist nach der zweiten oder einmaligen Beschußprobe die Kalibergröße (Nr.) des Laufs aufzuschlagen, und zwar hinter dem Untersuchungsstempel. Rechts neben die Bezeichnung des Laufkalibers ist außerdem zu schlagen:
1. bei Läufen für ein Einzelgeschoß mit stärkerer Ladung als die gewöhnliche (für sogenannte Expreßbüchsen) der Buchstabe E mit der Reichskrone darüber ;
2. bei Läufen von Hinterladerwaffen für Schrotschuß eine die Kalibergröße (Nr.) des Patronenlagers bezeichnende, in einem Kreis eingeschlossene Ziffer, z. B. .
18. Auf Terzerole ist das Gebrauchsgeschoß und die dem Kaliber der Waffe entsprechende vorschriftsmäßige Pulverladung (Ziffer 2), auf solche Waffen, für welche an Stelle der in den Beschußtafeln aufgeführten für sie unanwendbaren oder ungeeigneten vorschriftsmäßigen Ladungen eine besondere Ladung den Beschußproben zu Grunde gelegt worden ist (Ziffer 4 Absatz 3), ist diese besondere Ladung auf die obere Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender Stelle aufzuschlagen, z. B.
19. Sind nach den vorgeschriebenen Beschußproben mit N. G. P. M/71 auf Antrag der Einsender Läufe mit noch einer anderen Pulversorte probirt worden (Ziffer 11), so ist auch die dieser Pulversorte entsprechende Ladung auf die obere Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender Stelle aufzuschlagen und zwar gegebenenfalls neben die in Ziffer 18 vorgeschriebene Ladungsangabe, z. B.
[679]
20. Bei Läufen, welche eine Schwanzschraube oder einen Hinterladerverschluß, Verschlußgehäuse, Verschlußblock oder Verschlußkammer haben, mit welchen die Läufe verbunden oder verschlossen sind, soll der Beschußstempel und der Untersuchungsstempel, den die betreffenden Läufe für die einmalige oder die zweite Beschußprobe erhalten haben, auch auf den Schwanzschrauben, Hinterladerverschlüssen, Verschlußgehäusen, Verschlußblöcken, Verschlußkammern und bei Revolvern auf den Patronenlagerwalzen aufgeschlagen werden.
21. In einigen Beispielen sei die Art der Stempelung der Läufe dargestellt:
1. auf Läufe für Schrotschuß, welche mit Würgebohrung versehen und in dem engeren Theil ihrer Bohrung ganz oder zum Theil gezogen sind,
2. auf Läufe für ein Einzelgeschoß mit stärkerer Ladung (Expreßbüchsen) nach zweimaligem Beschuß,
3. an Läufen, welche auf Antrag der Einsender nur einem einzigen Beschuß im fertigen Zustande mit der dem Kaliber entsprechenden Ladung für den ersten Beschuß unterzogen worden sind.

Vorrathszeichen.[Bearbeiten]

22. Als Vorrathszeichen (§. 5 des Gesetzes) ist ein V mit der Reichskrone darüber auf der oberen Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender Stelle, außerdem aber auch auf den unter Ziffer 20 bezeichneten Theilen aufzuschlagen.
Berlin, den 22. Juni 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.

[680] [681] [682]

Beilage I.[Bearbeiten]

Beschußtafel
für die
Beschußproben von Läufen etc. für Schrotschuß und Verzeichniß der für die einzelnen Kaliber passenden vorschriftsmäßigen Ladungen.
Kaliber
Nr.
Bohrungs-
durchmesser
I. Beschußprobe. II. Beschußprobe.
(Endprobe).
Vorschriftsmäßige
Ladung.
Pulver Schrot Pulver Schrot Pulver Schrot
mm g g g g g g
Vorderlader.
4 26,72 53,1 198,4 35,4 132,3 17,7 99,2
5 24,79 41,4 157,8 27,6 105,2 13,8 78,9
6 23,34 34,8 132,8 23,2 88,5 11,6 66,4
7 22,17 30,0 115,2 20,0 76,8 10,0 57,6
8 21,21 26,25 102,8 17,5 68,5 8,75 51,4
9 20,4 23,7 94,0 15,8 62,7 7,9 47,0
10 19,68 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
11 19,07 18,6 74,4 12,4 49,6 6,2 37,2
12 18,52 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,5
13 18,03 17,4 71,0 11,6 47,3 5,8 35,5
14 17,60 15,9 63,8 10,6 42,5 5,3 31,9
15 17,20 15,9 63,8 10,6 42,5 5,3 31,9
16 16,81 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
17 16,48 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
18 16,18 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
19 15,90 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8
20 15,62 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8
21 15,37 13,2 49,6 8,8 33,1 4,4 24,8
22 15,14 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
23 14,91 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
24 14,71 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
25 14,5 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
26 14,30 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
27 14,12 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
28 13,97 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
29 13,79 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
30 13,64 10,8 42,5 7,2 28,33 3,6 21,25
31 13,49 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
32 13,36 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
33 13,21 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
34 13,08 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
35 12,95 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
36 12,85 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
37 12,72 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
38 12,62 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
39 12,5 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
40 12,39 8,0 31,8 5,3 21,2 2,66 15,9
41 12,29 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
42 12,19 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
43 12,09 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
44 12,01 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
45 11,91 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
46 11,84 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
47 11,76 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
48 11,66 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
49 11,58 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
50 11,51 5,25 21,2 3,5 14,1 1,75 10,6
Hinterlader.
4 26,72 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
5/2 26,06 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
5/1 25,42 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
5 24,79 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
6/2 24,30[1] 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
6/1 28,82 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
6 23,34 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
7/2 22,94 47,7 170,0 31,8 113,3 15,9 85,0
7/1 22,85 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
7 22,17 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
8/2 21,84 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
8/1 21,51 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
8 21,21 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
9/2 20,93 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
9/1 20,65 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
9 20,40 31,8 113,4 21,2 75,6 10,6 56,7
10/2 20,14 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
10/1 19,91 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
10 19,68 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
11/1 19,38 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
11 19,07 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
12/1 18,80 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
12 18,52 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
13/1 18,26 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
13 18,03 21,3 85,0 14,2 56,7 7,1 42,5
14/1 17,80 15,9 63,8 10,6 42,5 5,3 31,9
14 17,60 15,9 63,8 10,6 42,5 5,3 31,9
15/1 17,40 15,9 63,8 10,6 42,5 5,3 31,9
15 17,20 15,9 63,8 10,6 42,5 5,3 31,9
16/1 16,99 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
16 16,81 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
17/1 16,64 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
17 16,48 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
18 16,18 14,7 56,6 9,8 37,7 4,9 28,3
19 15,90 13,2 49,36 8,8 33,1 4,4 24,8
20 15,62 13,2 49,36 8,8 33,1 4,4 24,8
21 15,37 13,2 49,36 8,8 33,1 4,4 24,8
22 15,14 13,2 49,36 8,8 33,1 4,4 24,8
23 14,91 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
24 14,71 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
25 14,50 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
26 14,30 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
27 14,12 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
28 13,97 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
29 13,79 10,8 42,5 7,2 28,3 3,6 21,25
30 13,64 8,1 28,4 5,4 18,9 2,7 14,2
31 13,49 8,1 28,4 5,4 18,9 2,7 14,2
32 13,36 8,1 28,4 5,4 18,9 2,7 14,2

[683] [684] [685]

Beilage II.[Bearbeiten]

Beschußtafel
für die
Beschußproben von Läufen etc. für ein Einzelgeschoß und Verzeichniß der für die einzelnen Kaliber passenden vorschriftsmäßigen Ladungen.
Kaliber
Nr.
Bohrungs-
durchmesser
I. Beschußprobe. II. Beschußprobe.
(Endprobe).
Vorschriftsmäßige
Ladung.
Pulver Geschoß Pulver Geschoß Pulver Geschoß
mm g g g g g g
1 42,39 221,4 984,1 147,6 984,1 73,8 738,1
38,1 159,9 711,3 106,6 711,3 53,3 533,5
2 33,65 109,8 487,7 73,2 487,7 36,6 365,8
31,75 92,1 408,3 61,4 408,3 30,7 306,21
3 29,39 72,6 322,7 48,4 322,7 24,2 242,0
4 26,72 54,3 241,2 36,2 241,2 18,1 180,9
25,4 46,5 206,5 31,0 206,5 15,5 154,9
5 24,79 43,2 191,7 28,8 191,7 14,4 143,8
6 23,34 36,0 159,5 24,0 159,5 12,0 119,6
22,86 33,6 149,6 22,4 149,6 11,2 112,2
7 22,17 30,6 136,3 20,4 136,33 10,2 102,2
21,59 28,2 125,5 18,8 125,5 9,4 94,1
8 21,21 26,7 118,8 17,8 118,8 8,9 89,1
9 20,40 23,7 105,5 15,8 105,5 7,9 79,1
20,32 23,4 104,1 15,6 104,1 7,8 78,1
10 19,68 21,3 94,4 14,2 94,4 7,1 70,8
19,56 20,7 92,7 13,8 92,7 6,9 69,5
19,30 20,1 89,1 13,4 89,1 6,7 66,8
11 19,07 19,5 86,0 13,0 86,0 6,5 64,5
19,05 19,5 85,7 13,0 85,7 6,5 64,3
18,80 18,6 82,3 12,4 82,3 6,2 61,7
18,54 18,3 78,9 12,2 78,9 6,1 59,2
12 18,52 18,3 78,7 12,2 78,7 6,1 59,0
18,29 17,4 75,9 11,6 75,9 5,8 56,9
13 18,03 16,8 72,8 11,2 72,8 5,6 54,6
17,78 16,5 69,9 11,0 69,9 5,5 52,4
14 17,60 16,5 67,9 11,0 67,9 5,5 50,9
17,53 16,5 66,9 11,0 66,9 5,5 50,2
17,27 16,5 64,3 11,0 64,3 5,5 48,2
15 17,20 16,5 63,5 11,0 63,5 5,5 47,6
17,02 16,5 61,7 11,0 61,7 5,5 46,3
16 16,81 16,5 59,7 11,0 59,7 5,5 44,8
16,76 16,5 59,3 11,0 59,3 5,5 44,5
16,51 16,5 57,1 11,0 57,1 5,5 42,8
17 16,48 16,5 56,8 11,0 56,8 5,5 42,6
16,26 16,5 54,9 11,0 54,9 5,5 41,2
18 16,18 16,5 54,3 11,0 54,3 5,5 40,7
16,00 16,5 53,1 11,0 53,1 5,5 39,8
19 15,90 16,5 52,3 11,0 52,3 5,5 39,2
15,75 16,5 51,3 11,0 51,3 5,5 38,5
20 15,62 16,5 50,4 11,0 50,4 5,5 37,8
15,49 16,5 49,7 11,0 49,7 5,5 37,3
21 15,37 16,5 49,1 11,0 49,1 5,5 36,8
15,24 16,5 48,5 11,0 48,5 5,5 36,4
22 15,14 16,5 48,0 11,0 18,0 5,5 36,0
14,99 16,5 47,3 11,0 47,3 5,5 35,5
23 14,91 16,5 47,0 11,0 47,0 5,5 35,25
14,73 16,5 46,4 11,0 46,4 5,5 34,8
24 14,71 16,5 46,4 11,0 46,4 5,5 34,8
14,66 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
25 14,50 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
14,48 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
26 14,30 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
14,22 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
27 14,12 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
28 13,97 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
29 13,79 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
13,72 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
30 13,64 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
31 13,49 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
13,46 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
32 13,36 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
33 13,21 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
34 13,08 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
35 12,95 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
36 12,85 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
37 12,72 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
12,70 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
38 12,62 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
39 12,50 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
12,45 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
40 12,39 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
41 12,29 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
42 12,19 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
43 12,09 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
44 12,01 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
11,94 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
45 11,91 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
46 11,84 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
47 11,76 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
11,68 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
48 11,66 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
49 11,58 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
50 11,51 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
11,45 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
51,05 11,43 16,5 46,3 11,0 46,3 5,5 34,7
54,61 11,18 16,5 43,6 11,0 43,6 5,5 32,7
58,50 10,92 16,5 40,9 11,0 40,9 5,5 30,7
62,78 10,67 16,5 38,1 11,0 38,1 5,5 28,6
67,49 10,41 16,5 35,5 11,0 35,5 5,5 26,6
72,68 10,16 16,5 32,8 1,0 32,8 5,5 24,6
78,41 9,91 10,8 31,2 7,2 31,2 3,6 23,4
84,77 9,65 10,2 29,5 6,8 29,5 3,4 22,1
91,83 9,40 9,3 27,9 6,2 27,9 3,1 20,9
99,70 9,14 8,7 26,1 5,8 26,1 2,9 19,6
108,49 8,89 8,1 24,4 5,4 24,4 2,7 18,3
118,35 8,64 7,5 22,9 5,0 22,9 2,5 17,2
129,43 8,38 6,9 21,2 4,6 21,2 2,3 15,9
141,95 8,13 6,3 19,5 4,2 19,5 2,1 14,6
156,14 7,87 5,7 17,7 3,8 17,7 1,9 13,3
172,28 7,62 5,4 16,1 3,6 16,1 1,8 12,1
Beschußtafel
für die Prüfung von Läufen etc. für ein Einzelgeschoß und schärferer Ladung (Expreßbüchsen) als gewöhnlich.
24 14,66 32,1 51,9 21,4 51,9 10,7 38,9
37 12,70 29,1 38,0 19,4 38,0 9,7 28,5
51,05 11,43 23,4 37,2 15,6 37,2 7,8 27,9
72,68 10,16 16,5 19,1 11,0 19,1 5,5 14,3
99,7 9,14 9,75 11,2 6,5 11,2 3,25 8,4

Berichtigung[Bearbeiten]

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1893, Nr. 1, S. 3 [3] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: 23,62