Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb
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(Nr. 3298.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 27. Februar 1907.
Auf Grund des § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Die vom Bundesrate für die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung der §§ 135 ff. der Gewerbeordnung (Bekanntmachung vom 13. Juli 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 566)[1] finden auf solche Werkstätten mit Motorbetrieb keine Anwendung, in welchen zur Herstellung von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau- oder Schnupftabak erforderliche Verrichtungen vorgenommen oder fertige Tabakwaren sortiert werden.
- Berlin, den 27. Februar 1907.
Berichtigung
[Bearbeiten]Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1907, Nr. 12, S. 74 [74] wurde im Text eingearbeitet.
- ↑ Vorlage: 565