Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften
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(Nr. 2037.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 2. Juni 1892.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 2. Juni 1892 auf Grund von Artikel 7 der Reichsverfassung die nachstehenden
beschlossen:
§. 1.
[Bearbeiten]- Der Anspruch auf Unterstützung ist von dem Einberufenen oder von derjenigen Person, welcher in seiner Abwesenheit die Fürsorge für die Familie obliegt, anzumelden. Auch kann die Anmeldung durch den Unterstützungsberechtigten erfolgen. Bei der Anmeldung sind die Unterstützungsberechtigten nach ihrem Namen und nach ihrer Familienstellung zu dem Einberufenen, Kinder des Einberufenen auch nach ihrem Lebensalter zu bezeichnen. Die Gemeindebehörde prüft den Anspruch, füllt für jede einzelne Familie in einer Liste nach dem anliegenden Muster A die Ueberschrift sowie die Spalten 1, 2 und 3 aus, und übersendet die Liste mit der Bescheinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lieferungsverband. In der Bescheinigung ist der Zeitpunkt der Anmeldung des Unterstützungsanspruchs zu vermerken.
- Wird für Kinder über fünfzehn Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des Einberufenen Unterstützung beantragt, so bedarf es der Bescheinigung, daß diese Personen von dem Einberufenen unterhalten werden, oder daß das Unterhaltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist. Wird für Verwandte der Ehefrau in aufsteigender Linie oder [669] für ihre Kinder aus früherer Ehe Unterstützung beantragt, so hat die Gemeindebehörde deren Familienstellung, Namen und Aufenthaltsort ebenfalls in die Liste Spalte 1, 2 und 3 einzutragen und in der Bescheinigung des vorerwähnten Inhalts außerdem die Umstände kurz darzulegen, welche die Gewährung einer Unterstützung angezeigt erscheinen lassen.
§. 2.
[Bearbeiten]- Die Unterstützungsbeträge werden nach Maßgabe des ortsüblichen Tagelohns für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberufenen (§. 8 des Krankenversicherungsgesetzes) durch den Lieferungsverband festgesetzt und unter Ausfüllung der Spalten 4 bis 9 des Musters A zur Zahlung angewiesen.
- Die Zahlung erfolgt
- a) am Tage des Abganges des Einberufenen zur Uebung für die Zeit bis zum Schluß des laufenden Halbmonats,
- b) für jeden folgenden in die Uebungszeit fallenden Halbmonat am ersten Tage desselben im Voraus und
- c) am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung, einschließlich der bestimmungsmäßigen Tage für den Rückmarsch.
- Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist für die abgelaufene Zeit die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen.
§. 3.
[Bearbeiten]- Ist ein Einberufener nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer in Folge einer während derselben unverschuldet eingetretenen Erkrankung an der Rückkehr verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr einschließlich zu zahlen.
§. 4.
[Bearbeiten]- Gelangen Einberufene nach ihrer Meldung am Gestellungsorte, weil sie überzählig sind oder aus anderen Gründen, nicht zur Einstellung, oder werden sie vorzeitig entlassen, so wird die Zahlung der Unterstützung eingestellt.
§. 5.
[Bearbeiten]- Die Rückzahlung vorausbezahlter Beträge findet auch dann nicht statt, wenn der zur Uebung Einberufene vor Ablauf des Halbmonats, für welchen die Zahlung geleistet ist, zurückkehrt.
§. 6.
[Bearbeiten]- In den Fällen der §§. 3 und 4 werden die Truppenbefehlshaber beziehungsweise die Bezirkskommandos den Lieferungsverbänden schleunigst Nachricht geben. [670]
§. 7.
[Bearbeiten]- Der Empfang der Unterstützungen ist in Spalte 10 des Musters A von derjenigen nach §. 1 zur Anmeldung des Anspruchs berechtigten Person zu bescheinigen, an welche die Zahlung erfolgt.
§. 8.
[Bearbeiten]- Die Empfangsbescheinigungen sind den unter III in der Beilage C zur Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) näher bezeichneten Behörden einzureichen, welche auf Grund derselben für jede Gemeinde gesondert eine Berechnung nach dem beiliegenden Muster B aufstellen. Diese Berechnung ist in zweifacher Ausfertigung nebst den als Beläge dienenden Empfangsbescheinigungen und den im §. 6 erwähnten Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber etc. dem betreffenden Bezirkskommando zur Prüfung zuzufertigen, nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV der vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen.
§. 9.
[Bearbeiten]- Die belegten und festgestellten Berechnungen (§. 8) sind in ihrer zweifachen Ausfertigung im Laufe der letzten drei Monate jedes Etatsjahres durch Vermittelung der Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vorzulegen, welches die Erstattung der Unterstützungen an die bei der Vorlegung der Berechnungen bezeichneten Landeskassen veranlassen wird.
- Berlin, den 2. Juni 1892.
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Muster A
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Muster B