Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 15. November 1902
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(Nr. 2903.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 15. November 1902.
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1902 beschlossen:
- Dem §. 2 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 668), betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, wird hinzugefügt:
- „Als Aufenthaltsort gilt derjenige Ort, an welchem der Einberufene sein Unterkommen (Wohnung, Schlafstelle etc.) hatte, auch wenn er außerhalb dieses Ortes beschäftigt war.“
- Berlin, den 15. November 1902.