Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung der inländischen privaten Rückversicherungsunternehmungen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung der inländischen privaten Rückversicherungsunternehmungen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 37, Seite 409
Fassung vom: 18. Juni 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3499.) Bekanntmachung, betreffend die Beaufsichtigung der inländischen privaten Rückversicherungsunternehmungen. Vom 18. Juni 1908.

Auf Grund des § 116 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) hat der Bundesrat angeordnet:

Vom 1. Januar 1909 ab finden die Vorschriften des § 55, des § 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 81, 83, 118 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 auf alle inländischen privaten Versicherungsunternehmungen Anwendung, welche die Rückversicherung in gesetzlich aufsichtspflichtigen Versicherungszweigen zum Gegenstande haben.
Berlin, den 18. Juni 1908.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.