Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum Eintritt über die Reichsgrenze
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(Nr. 1281.) Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum Eintritt über die Reichsgrenze. Vom 3. Februar 1879.
Auf Grund der mir im §. 4 der Verordnung vom 2. d. M., betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden, (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und im §. 2 Absatz 2 der Verordnung vom 29. v. M., betreffend Beschränkungen der Einfuhr aus Rußland, (Reichs-Gesetzbl. S. 3) ertheilten Ermächtigung bestimme ich hierdurch:
- 1. Reisende, welche aus Rußland kommen, sind zum Eintritt über die Reichsgrenze nur dann zuzulassen, wenn sie sich durch Pässe ausweisen, welche der Vorschrift des §. 1 der Verordnung vom 2. d. M. vollständig entsprechen.
- 2. Das Reisegeräth derjenigen Reisenden, welche hiernach zum Eintritt über die Reichsgrenze zwar zuzulassen sind, welche jedoch einem von der Pest ergriffenen oder derselben verdächtigen Gouvernement Rußlands durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, sind beim Eintritt über die Reichsgrenze vor Gestattung der Weiterreise einer Desinfektion zu unterwerfen. Von der Kleidung, welche solche Reisende an sich tragen, sind mindestens die Oberkleider gleichfalls zu desinfiziren.
- 3. Die Desinfektion (2) hat mittelst gasförmiger schwefliger Säure in der Weise zu geschehen, daß die zu desinfizirenden Gegenstände mindestens sechs Stunden hindurch in geschlossenem Raume den unmittelbaren Einwirkungen der schwefligen Säure ausgesetzt und daß dabei mindestens fünfzehn Gramm Schwefel auf den Kubikmeter lichten Raum verbrannt werden.
- Berlin, den 3. Februar 1879.