Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 52, Seite 725 - 726
Fassung vom: 27. Dezember 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[725]


(Nr. 2638.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht gemäß §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes. Vom 27. Dezember 1899.

Auf Grund des §. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 463) hat der Bundesrath beschlossen, daß es bei den unter dem 24. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 399), 24. Januar 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) und 31. Dezember 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) veröffentlichten Bestimmungen über die Befreiung vorübergehender Dienstleistungen von der Versicherungspflicht mit den aus der nachstehenden Fassung sich ergebenden Veränderungen sein Bewenden behalten soll.

Vorübergehende Dienstleistungen sind danach als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung (§. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes) dann nicht anzusehen,
1. wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten
a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit zu zahlenden Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht, verrichtet werden;
2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden.
Dasselbe gilt
3. für Dienstleistungen zur schleunigen Hülfe bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen, sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden;
4. für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke des besseren Fortkommens gewährt wird;
5. für Dienstleistungen von Bediensteten ausländischer Eisenbahnverwaltungen in Eisenbahnbetrieben des Inlandes, soweit diese Bediensteten in letzteren vorübergehend beschäftigt werden; [726]
6. für Dienstleistungen im Inlande von Bediensteten ausländischer Betriebe, soweit diese mit einzelnen Betriebshandlungen vorübergehend in das Inland hinübergreifen;
7. für Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, sofern nicht diese Schiffe nach der Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde des Beschäftigungsorts (§. 65 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes) im Inland einen regelmäßigen Verkehr von erheblicher Dauer unterhalten;
8. für Dienstleistungen auf Seeschiffen im Auslande, wenn sie von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
9. für Dienstleistungen von Indiern, Japanern, Chinesen, Malayen, Zanzibariten, Negern und anderen farbigen Seeleuten auf deutschen Seeschiffen bei der Küstenschiffahrt in asiatischen, australischen, ost- oder westafrikanischen Gewässern sowie in dem Verkehre zwischen asiatischen, australischen, ost- und westafrikanischen Häfen oder zwischen diesen und europäischen Häfen, in letzterem Verkehre jedoch nur, wenn es sich um den Dienst in den Kohlen- und Kesselräumen der Dampfschiffe handelt und wenn bei der Anmusterung im Auslande zugleich die Rückfahrt ausbedungen ist.
Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes als eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht anzusehen sind.
Berlin, den 27. Dezember 1899.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.