Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen
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(Nr. 2927.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen. Vom 27. Februar 1903.
Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Fabriken und Werkstätten mit Motorbetrieb die nachstehenden
- Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lumpen,
erlassen:
- I. In Hechelräumen, in Räumen, in welchen Maschinen zum Öffnen, Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder abgenutzten Faserstoffen, von Tierhaaren, von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, sowie in Räumen, in welchen Tierhaare durch Handarbeit entstäubt oder gelockert (gefacht) werden, darf jugendlichen Arbeitern während des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
- Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
- II. In Betrieben mit Räumen der unter I Abs. 1 fallenden Art muß in den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, außer der in den Fabriken nach § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung und in den Werkstätten nach Ziffer 6 und 15 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt.
- III. Die vorstehenden Bestimmungen haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit. [40]
- Sie treten am 1. Juli 1903 in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) verkündeten Bestimmungen.
- Berlin, den 27. Februar 1903.