Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen
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(Nr. 2030.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergl. Vom 29. April 1892.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath die nachstehenden
- Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Hechelräumen und dergl.,
erlassen:
- I. In Hechelräumen sowie in Räumen, in welchen Maschinen zum Oeffnen, Lockern, Zerkleinern, Entstäuben, Anfetten oder Mengen von rohen oder abgenutzten Faserstoffen, von Abfällen oder Lumpen im Betriebe sind, darf jugendlichen Arbeitern während des Betriebes eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
- Die Karden (Krempel) für Wolle und Baumwolle fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
- II. In Fabriken mit Räumen der unter Nr. I Absatz 1 fallenden Art muß in den Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter Nr. I wiedergiebt.
- III. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1892 in Kraft und an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1879, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 362), verkündeten Bestimmungen.
- Dieselben haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
- Berlin, den 29. April 1892.