Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 12. April 1907
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(Nr. 3318.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 12. April 1907.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende Bestimmung erlassen:
- Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink-und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemäßheit der Ziffer II und III der
- Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331), und in Gemäßheit der hierzu ergangenen Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 20. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 77),
- wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der Maßgabe, daß die Beschäftigung der Arbeiterinnen in Gemäßheit der Ziffer III erst von 5 Uhr morgens an stattfinden darf, weiter bis zum 1. April 1912 nachgelassen.
- Berlin, den 12. April 1907.