Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 60, Seite 965–966
Fassung vom: 25. November 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. November 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3681.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven. Vom 25. November 1909.

Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat für Betriebe zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven, sofern in diesen Betrieben in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nachstehenden Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen erlassen:

I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbeordnung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Werktagen an höchstens sechzig Tagen im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden. Dabei wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin abweichend von einer jener Vorschriften beschäftigt wird.
1. Die Beschäftigung darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern.
Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend eines Festtags statt, so ist sie über siebeneinhalb Uhr Abends hinaus nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten Arbeiterinnen am folgenden Sonn- und Festtag arbeitsfrei bleiben.
2. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten.
3. Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden betragen.
4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von ihm Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend von einer der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, vor dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendigung [966] die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Arbeiterinnen sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte einzutragen hat. Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und darf nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt werden.
II. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des § 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt.
III. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder neben der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aushang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergibt.
IV. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft und an die Stelle der Bestimmungen vom 11. März 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) und vom 1. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 163). Sie gelten bis zum 31. Dezember 1919.
Berlin, den 25. November 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.