Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken
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(Nr. 2954.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. Vom 24. April 1903.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Gültigkeitsdauer der im § 7 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken, vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) enthaltenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert.
- Berlin, den 24. April 1903.