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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 20, Seite 201
Fassung vom: 24. April 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. April 1903
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2954.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Bleifarben- und Bleizuckerfabriken. Vom 24. April 1903.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:

Die Gültigkeitsdauer der im § 7 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Bleifarben- und Bleizuckerfabriken, vom 8. Juli 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) enthaltenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern wird bis zum 1. Juli 1903 verlängert.
Berlin, den 24. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.