Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 6, Seite 42
Fassung vom: 31. Januar 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Februar 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[42]


(Nr. 2836.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 31. Januar 1902.

Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit Motorbetrieb, erlassen:

I. In Cichorienfabriken sowie in solchen zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität u. s. w.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Räumen, in welchen Darren im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
II. In Cichorienfabriken mit Darrenbetrieb und in den unter I bezeichneten Werkstätten mit Darrenbetrieb muß in Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, außer der in den Fabriken nach §. 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung und in den Werkstätten nach Ziffer 6 und 15 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566) auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt.
III. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft und haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Berlin, den 31. Januar 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.