Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 11. März 1892

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 14, Seite 324 - 325
Fassung vom: 11. März 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. März 1892
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(Nr. 2001.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 11. März 1892.

Auf Grund des §. 139a, des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende

Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb

erlassen:

I. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangels, Frostes oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten von gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder unter vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht beschäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
II. Für die Beschäftigung junger Leute männlichen Geschlechts zwischen vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten die Beschränkungen der §§. 135 Absatz 3 und 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf ausschließlich der Pausen nicht mehr als sechszig Stunden betragen. In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden nicht überschreiten.
Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden müssen durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde, Schichten von längerer Arbeitszeit durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens ein und einer halben Stunde unterbrochen sein. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht. Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine von ihnen mindestens eine halbe Stunde dauern.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung.
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. [325]
III. Für Drahtziehereien, welche von den unter II nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist ihm eine Tabelle nach nachstehendem Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen zu bewirken sind. Jede Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus der Tabelle muß der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, zu ersehen sein.
3. In den Räumen, in denen junge Leute beschäftigt werden, muß neben der nach §. 138 Absatz 2 auszuhängenden Tafel eine zweite ausgehängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I und II wiedergiebt.
IV. Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Sie treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 11. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.


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