Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 15. November 1903

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 43, Seite 286–287
Fassung vom: 15. November 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1903
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(Nr. 2997.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 15. November 1903.

Auf Grund des § 139a, § 154 Abs. 2 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,

erlassen.

I.

In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden:
zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich des eingesumpften Lehmes, [287]
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemmsteinen),
zu Arbeiten in den Ofen und zum Befeuern der Ofen, mit Ausnahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.

II.

In Ziegeleien, einschließlich der Schamottefabriken, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift außer dem im § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszuge die Bestimmungen unter I wiedergibt.

III.

Die vorstehenden Bestimmungen haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Sie treten am 1. Januar 1904 in Kraft und an Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Oktober 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1061) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 15. November 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.