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Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 20, Seite 201
Fassung vom: 24. April 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. April 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2953.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. Vom 24. April 1903.

Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:

Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893 – Reichs-Gesetzbl. S. 218 –) bleiben bis zum 1. Mai 1905 in Kraft.
Berlin, den 24. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.