Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. Vom 9. April 1905
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(Nr. 3117.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in den zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. Vom 9. April 1905.
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern im § 11 der Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893, Reichs-Gesetzbl. S. 218) bleiben bis zum 1. Mai 1907 in Kraft.
- Berlin, den 9. April 1905.