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Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 1, Seite 1
Fassung vom: 7. Januar 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Januar 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1629.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen. Vom 7. Januar 1886.

Auf Grund des §. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vom 16. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 120) hat der Bundesrath folgende Bestimmung getroffen:

Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräthe muß enthalten:
1. die Reichs-Krone,
2. das Sonnenzeichen ☉︎ für Gold oder das Mondsichelzeichen ☾ für Silber,
3. die Angabe des Feingehalts in Tausendtheilen und
4. die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß
bei Goldgeräthen in dem Sonnenzeichen ☉︎,
bei Silbergeräthen rechts neben dem Mondsichelzeichen ☾
sich befinden.
Gold       Silber
Berlin, den 7. Januar 1886.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.