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Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 1, Seite 25
Fassung vom: 20. Dezember 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 402.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 20. Dezember 1869.

Mit Bezugnahme auf die, dem vorstehenden Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu demselben nicht gehörenden Staaten des Zollvereins einerseits und Japan andererseits vom 20. Februar d. J. beigefügten „Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll“, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zollermäßigungen, welche in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nummer 16., 87. und 88. für baumwollene, wollene und halbwollene Unterhosen und Unterjacken festgesetzt sind, am 1. Januar 1870. in Kraft treten werden. Der übrige Theil der Bestimmungen befindet sich bereits seit dem 20. Februar d. J. in Wirksamkeit.


Berlin, den 20. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.