Bekanntmachung, betreffend die Desinfektion der zur Geflügelbeförderung benutzten Eisenbahnwagen im Verkehre mit Belgien
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(Nr. 2792.) Bekanntmachung, betreffend die Desinfektion der zur Geflügelbeförderung benutzten Eisenbahnwagen im Verkehre mit Belgien. Vom 18. Juli 1901.
Im Hinblicke darauf, daß durch die belgischen Verordnungen über die Desinfektion der Eisenbahnwagen vom 25. September 1883 und vom 30. Dezember 1890 die ordnungsmäßige Desinfektion der zur Geflügelbeförderung benutzten Wagen in Belgien genügend sichergestellt ist, hat der Bundesrath beschlossen:
- Auf die zur Versendung von Geflügel nach Belgien benutzten und daselbst entladenen Eisenbahnwagen finden bei ihrem Wiedereingang in das Reichsgebiet die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen, vom 2. Februar 1899 bis auf Weiteres keine Anwendung.
- Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Ausnahmebestimmung außer Wirksamkeit zu setzen, sobald und solange die Einschleppung übertragbarer Geflügelkrankheiten aus Belgien zu besorgen ist.
- Berlin, den 18. Juli 1901.