Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung
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(Nr. 1980.) Bekanntmachung, betreffend die Durchführung der Invaliditäts- und Altersversicherung. Vom 24. Dezember 1891.
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 22. Dezember d. J. einige Abänderungen der Vorschriften über die Entwerthung von Marken bei der Invaliditäts- und Altersversicherung (Bekanntmachung vom 27. November 1890, Centralbl. für das Deutsche Reich S. 369) beschlossen hat, werden die Anordnungen des Bundesraths über:
- 1. die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht,
- 2. die Entwerthung und Vernichtung von Marken
in der veränderten Fassung, welche sie durch die Beschlüsse vom 22. d. M. erhalten haben, nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
- Berlin, den 24. Dezember 1891.
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Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) hat der Bundesrath auf Grund der §§. 3 Absatz 3, 109, 112, 114, 117, 120, 125 a. a. O. beschlossen, was folgt:
I. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von der Versicherungspflicht
[Bearbeiten]- A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen:
- 1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten,
- a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe,
- b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht,
- c) zur Hülfsleistung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Naturereignisse
- verrichtet werden;
- 2. wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet werden;
- 3. wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören;
- 4. wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden;
- 5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens gewährt wird.
- 1. wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten,
- B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit behufs Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im Inlande stattfindende [401] Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken
[Bearbeiten]- (§. 109, 112, 114, 117, 120, 125).
Entwerthung.
[Bearbeiten]- 1. Sofern auf Grund der §§. 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Zentralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Zentralbehörde anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind (§. 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden.
- 2. (Fortgefallen).
- 3. Sofern auf Grund des §. 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Zentralbehörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Zentralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des Entwerthungstages vorgeschrieben werden.
- 3a. Unbeschadet der nach Ziffern 1 und 3 etwa erlassenen weiteren Anordnungen sind Arbeitgeber und Versicherte, sowie die die Beiträge einziehenden Organe von Krankenkassen, Gemeindebehörden und besonderen Stellen (Hebestellen) befugt, die in die Quittungskarten eingeklebten Marken handschriftlich oder unter Anwendung eines Stempels zu entwerthen.
- Diese Entwerthung darf aber nur in der Weise erfolgen, daß auf den einzelnen Marken der Entwerthungstag in Ziffern angegeben wird, zum Beispiel 15. 3. 92. Andere Entwerthungszeichen sind unzulässig.
- 3b. Soweit auf Grund der vorstehenden Bestimmungen oder anderer vom Bundesrath erlassener Anordnungen eine Verpflichtung zur Entwerthung von Marken besteht, ist diese Verpflichtung nach Maßgabe der Vorschrift der Ziffer 3a, Absatz 2 von demjenigen zu erfüllen, welcher die Marken einzukleben hat.
- In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes-Zentralbehörde die Verpflichtung anderweit geregelt werden.
- Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von Beitragsmarken nachzuholen. [402]
- 4. Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des §. 117 Absatz 4 und des §. 120 kann die Landes-Zentralbehörde besondere Anordnung treffen.
- 5. Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
- 6. Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Kennzeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben.
- 7. Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Zentralbehörde auf Grund der Bestimmungen in Ziffer 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt.
Vernichtung.
[Bearbeiten]- 8. Die Vernichtung von Marken (§. 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „...[1]) Marken vernichtet“, sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
- ↑ Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einzurücken.