Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz in der bayerischen Pfalz

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz in der bayerischen Pfalz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 32, Seite 347
Fassung vom: 25. September 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. September 1878
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1268.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung von Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz in der bayerischen Pfalz. Vom 25. September 1878.

Nachdem vom 1. Juli l. J. ab der in Bayern rechts des Rheins bestehende Malzaufschlag auch in der bayerischen Pfalz eingeführt ist, kommen diejenigen Beträge der Uebergangsabgabe und der Ausfuhrvergütung für Bier, Branntwein und geschrotetes Malz, welche in der mittelst Bekanntmachung vom 15. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) veröffentlichten Uebersicht unter I Nr. 2, II Nr. 3 und III Nr. 1 für Bayern rechts des Rheins aufgeführt sind, gleichmäßig für die bayerische Pfalz zur Anwendung.

Berlin, den 25. September 1878.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.