Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 1. Mai 1907

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 18, Seite 151
Fassung vom: 1. Mai 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Mai 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3322.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 1. Mai 1907.

Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich Preußische Nebenzollamt I. Schwanenhaus erfolgen.
Die dem Königlich Preußischen Hauptzollamte Kaldenkirchen bisher zustehende Befugnis zur Pflanzenabfertigung (Bekanntmachung vom 23. Januar 1884 – Reichs-Gesetzbl. S. 10 –) fällt fort. Die Abfertigungsbefugnis der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe dortselbst bleibt unberührt.
Berlin, den 1. Mai 1907.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.