Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 15. Mai 1905

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1905, Nr. 21, Seite 412
Fassung vom: 15. Mai 1905
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Mai 1905
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3135.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 15. Mai 1905.

Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich Sächsische Nebenzollamt I. Bärenstein-Weipert erfolgen.
Berlin, den 15. Mai 1905.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.