Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Mai 1884

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 15, Seite 52
Fassung vom: 26. Mai 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Mai 1884
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(Nr. 1544.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Mai 1884.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich sächsische Nebenzollamt I. Klasse zu Reitzenhain erfolgen.
Berlin, den 26. Mai 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.