Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 28. Oktober 1909
[940]
(Nr. 3676.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 28. Oktober 1909.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich:
- Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern der an der internationalen Reblauskonvention beteiligten Staaten stammen, darf fortan auch über das Großherzoglich Luxemburgische Zollamt I. Ulflingen erfolgen, wenn die Sendungen mit vorschriftsmäßigen Begleitpapieren – vergleiche § 4 Ziffer 3 der vorgenannten Verordnung – versehen sind.
- Berlin, den 28. Oktober 1909.