Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 4. Juni 1884

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1884, Nr. 17, Seite 64
Fassung vom: 4. Juni 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1884
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1548.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 4. Juni 1884.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die Großherzoglich badische Zollabfertigungsstelle am Bahnhof zu Waldshut und das Großherzoglich badische Nebenzollamt I. zu Erzingen erfolgen.
Berlin, den 4. Juni 1884.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.