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Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 7. Juli 1899

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 29, Seite 368
Fassung vom: 7. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juli 1899
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2599.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 7. Juli 1899.

Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich bayerische Neben-Zollamt I. am Bahnhof Eisenstein erfolgen.
Berlin, den 7. Juli 1899.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.