Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vom 22. Dezember 1908
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(Nr. 3549.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vom 22. Dezember 1908.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, der Vorschrift unter I Ziffer 7 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien, vom 31. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) folgende Bestimmung als Absatz 3 anzufügen:
- Bei Fußböden aus Holz und solchen mit Linoleumbelag kann das tägliche Abwaschen oder feuchte Abreiben für den Fall unterbleiben, daß sie mit einem nicht trocknenden Mineralöl angestrichen sind und täglich abgefegt werden. Der Ölanstrich muß auf Holzfußböden nach längstens acht Wochen, auf Linoleumfußböden nach längstens zwei Wochen erneuert werden.
- Berlin, den 22. Dezember 1908.