Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vom 5. Juli 1907
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(Nr. 3351.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien. Vom 5. Juli 1907.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Die Bestimmungen unter III der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Buchdruckereien und Schriftgießereien, vom 31. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) werden durch die folgenden Vorschriften ersetzt:
- Abweichungen von den Vorschriften unter I Ziffer 3 Abs. 1, 3 können auf Antrag des Unternehmers durch die höhere Verwaltungsbehörde für solche Anlagen zugelassen werden, in welchen in der Regel nicht mehr als fünf Arbeiter beschäftigt werden, sofern die für den Betrieb benutzten Arbeitsräume bereits am 31. Juli 1897 im Besitze des jetzigen Unternehmers oder eines Familienangehörigen gewesen sind.
- Berlin, den 5. Juli 1907.