Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 17. Dezember 1909
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(Nr. 3691.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 17. Dezember 1909.
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
- Der § 20 Abs. 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 543) erhält folgende Fassung:
- Säcke zum Transporte von Thomasschlackenmehl können, auch wenn sie den Vorschriften des § 9 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1911 verwendet werden.
- Berlin, den 17. Dezember 1909.