Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 31. Mai 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben).
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 29, Seite 471–474
Fassung vom: 31. Mai 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juni 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3616.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 31. Mai 1909.

Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden

Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben)

erlassen:

Allgemeine Bestimmungen.[Bearbeiten]

§ 1.[Bearbeiten]

In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denen regelmäßig fünf oder mehr Arbeiter beschäftigt werden, müssen für die im Freien beschäftigten Arbeiter zur Unterkunft während der Arbeitspausen ausreichend große und wetterdichte Räume vorhanden sein, welche genügend erhellt, mit einem dichten Fußboden versehen und bei kalter Witterung geheizt sind; sie müssen für jeden dauernd beschäftigten Arbeiter einen Sitzplatz enthalten. Auch müssen Vorrichtungen zum Wärmen der Speisen vorhanden sein.
Die Unterkunftsräume sind täglich zu reinigen; sie dürfen nicht als Lager- oder Aufbewahrungsräume benutzt werden.

§ 2.[Bearbeiten]

In den im § 1 bezeichneten Betrieben müssen den Anforderungen der Gesundheitspflege und des Anstandes entsprechende Bedürfnisanstalten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

§ 3.[Bearbeiten]

Für solche Steinbrüche und Steinhauereien, in denen regelmäßig weniger als fünf Arbeiter beschäftigt werden, behält es bei der Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der Verfügung oder Anordnung oder durch Polizeiverordnungen (§§ 120d, 120e der Gewerbeordnung) Einrichtungen der in §§ 1, 2 bezeichneten Art vorzuschreiben, sein Bewenden.

§ 4.[Bearbeiten]

In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen für die im Freien arbeitenden Steinhauer, Schrottschläger, Kleinschläger, Klarschläger und Pflastersteinkipper (Pflastersteinschläger) zum Schutze gegen die Unbilden der Witterung entweder Schutzdächer über den Arbeitsplätzen oder Arbeitsbuden errichtet werden. Die Arbeitsbuden müssen nach drei Seiten hin, insbesondere nach derjenigen der Hauptwindrichtung, geschlossen werden können. [472]

§ 5.[Bearbeiten]

In Steinbrüchen und Steinhauereien sind für die Arbeiter gesundes Trinkwasser oder andere geeignete Getränke vom Arbeitgeber in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Die im § 3 bezeichneten Behörden können anordnen, daß die Arbeitgeber den Arbeitern nicht gestatten dürfen, Branntwein in den Betrieb einzubringen.

Besondere Bestimmungen für Sandsteinarbeiter.[Bearbeiten]

§ 6.[Bearbeiten]

In Steinbrüchen und Steinhauereien müssen die Arbeiter bei dem Bossieren oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein mindestens zwei Meter von einander entfernt sein.

§ 7.[Bearbeiten]

Zur tunlichsten Vermeidung der Staubentwickelung müssen in Steinhauereien bei der Sandsteinbearbeitung, sofern dies nicht aus technischen Rücksichten unzulässig ist, die Werkstücke und bei warmer und trockener Witterung auch die Arbeitsplätze und die Fußböden der Arbeitsbuden und Werkstätten feucht gehalten werden.
Die Arbeitsbuden und Werkstätten sind täglich von Abfall und Schutt, ihre Fußböden ebenso unter ausreichender Anfeuchtung von Staub zu reinigen.
Das erforderliche Wasser ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

§ 8.[Bearbeiten]

Den im § 3 bezeichneten Behörden bleibt es überlassen, gleiche Bestimmungen wie die hinsichtlich der Sandsteinarbeiter vorgesehenen auch für Arbeiter zu treffen, welche bei der Gewinnung von Dolerit oder ähnlichen Gesteinsarten, die scharfkantigen Staub entwickeln, beschäftigt werden.

Beschäftigung erwachsener Arbeiter.[Bearbeiten]

§ 9.[Bearbeiten]

In Steinbrüchen dürfen Arbeiter, die bei der Steingewinnung (dem Brechen, dem Unterschrämen, dem Hohlmachen, dem Herstellen und Besetzen von Bohrlöchern, dem Sprengen und dergleichen), wenn auch nur während eines Teiles des Tages, verwendet werden, nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.
In Steinbrüchen und Steinhauereien dürfen Arbeiter, die bei dem Bossieren oder der weiteren Bearbeitung von Sandstein, wenn auch nur während eines Teiles des Tages, verwendet werden, nicht länger als neun Stunden täglich beschäftigt werden. [473]
Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können von der unteren Verwaltungsbehörde zugelassen werden für Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Die Erlaubnis darf nicht für mehr als zwei Stunden täglich und höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen erteilt werden.

Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.[Bearbeiten]

§ 10.[Bearbeiten]

In Steinbrüchen dürfen Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht bei Abräumungsarbeiten, bei der Steingewinnung (§ 9 Abs. 1) oder der Rohaufarbeitung von Steinen beschäftigt werden. Als Rohaufarbeitung von Steinen im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die Herstellung von Chausseesteinen (Schotter, Klarschlag, Knackschlag, Kleinschlag) in solchen Betrieben. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile desselben gestatten, daß Arbeiterinnen über achtzehn Jahre mit der Herstellung von Chausseesteinen beschäftigt werden; die Dauer der Beschäftigung im Steinbruche darf in diesem Falle sechs Stunden täglich nicht übersteigen.
In Steinhauereien dürfen jugendliche Arbeiter nicht bei der trockenen Bearbeitung von Sandstein, Arbeiterinnen auch nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Steinstaub ausgesetzt sind. Falls jugendliche Arbeiter, wenn auch nur während eines Teiles des Tages, zur Bearbeitung von feuchtem Sandsteine verwendet werden, so dürfen sie nicht länger als neun Stunden täglich beschäftigt werden.
Außerdem dürfen in Steinbrüchen und Steinhauereien Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter nicht beim Transport oder Verladen von Abraum, Steinen oder Abfall beschäftigt werden. Für Schieferbrüche kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen dahin zulassen, daß jugendliche Arbeiter beim Transport oder Verladen von Steinen mit ihren Kräften angemessenen Arbeiten beschäftigt werden dürfen.

Schlußbestimmungen.[Bearbeiten]

§ 11.[Bearbeiten]

Als Steinhauereien gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmungen auch solche Betriebe, in welchen die über die Rohaufarbeitung hinausgehende Bearbeitung der Werkstücke im Steinbruch erfolgt.
Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 12 finden auf solche Fälle keine Anwendung, in welchen Steinhauer außerhalb einer regelmäßigen Betriebsstätte, z. B. auf Bauten, vorübergehend beschäftigt werden. [474]

§ 12.[Bearbeiten]

In Steinbrüchen und Steinhauereien ist an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§ 1 bis 5, 9 bis 11 wiedergibt.
In solchen Steinbrüchen und Steinhauereien, in denm Sandstein gewonnen oder bearbeitet wird, muß die Tafel (Abs. 1) außerdem die Bestimmungen der §§ 6, 7 wiedergeben.

§ 13.[Bearbeiten]

Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung vom 20. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 78).
Berlin, den 31. Mai 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Bethmann Hollweg.