Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 8. Dezember 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben).
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 61, Seite 971
Fassung vom: 8. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Dezember 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[971]

(Nr. 3687.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). Vom 8. Dezember 1909.

Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:

Dem § 10 der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben), vom 31. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird als Abs. 4 folgende Bestimmung hinzugefügt:
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile desselben gestatten, daß Arbeiterinnen, die vor dem 1. Juli 1909 bei Abräumungsarbeiten sowie beim Transport oder Verladen von Abraum oder Abfall (Abs. 1, 3) verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 1911 mit diesen Arbeiten beschäftigt werden.
Berlin, den 8. Dezember 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.