Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. September 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 52, Seite 923
Fassung vom: 10. September 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. September 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3662.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. September 1909.

Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt:

Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]

Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.[Bearbeiten]

In der 1. Gruppe unter a wird hinter dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
Gelatine-Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Dinitrotoluol, höchstens 20 Prozent Dinitromonochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle).

Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.[Bearbeiten]

Eingangsbestimmungen. Verflüssigte Gase.[Bearbeiten]

Ziffer 6 wird gefaßt:
6. Chlormethyl und Chloräthyl, letzteres auch parfümiert (Lance-Parfum).
Die Ergänzungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 10. September 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
In Vertretung:
von Misani.