Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. September 1909
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(Nr. 3662.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. September 1909.
Auf Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt:
Nr. Ia. Sprengstoffe.[Bearbeiten]
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.[Bearbeiten]
- In der 1. Gruppe unter a wird hinter dem mit „Donarit“ beginnenden Absatz eingeschaltet:
- Gelatine-Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Dinitrotoluol, höchstens 20 Prozent Dinitromonochlorhydrin, höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin und höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle).
Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase.[Bearbeiten]
Eingangsbestimmungen. Verflüssigte Gase.[Bearbeiten]
- Ziffer 6 wird gefaßt:
- 6. Chlormethyl und Chloräthyl, letzteres auch parfümiert (Lance-Parfum).
- Die Ergänzungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 10. September 1909.
Das Reichs-Eisenbahnamt.