Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten durch Postbeamte

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten durch Postbeamte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 45, Seite 482
Fassung vom: 5. August 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. August 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3517.) Bekanntmachung, betreffend die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten durch Postbeamte. Vom 5. August 1908.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321 ff.) und gemäß § 30 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71 ff.) sind auch die Postbeamten zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten berufen.

Auf Grund des § 3 des erstgenannten Gesetzes wird unter Zustimmung des Bundesrats angeordnet, daß vom 1. Oktober 1908 ab die Postverwaltung die Erhebung von Wechsel- und Scheckprotesten mit folgenden Beschränkungen übernimmt:
1. Proteste, die sich auf eine andere wechselrechtliche Leistung als die Zahlung beziehen, werden nicht erhoben.
2. Die Erhebung von Protesten mangels Zahlung bleibt ausgeschlossen
a) für Wechsel und Schecks, die über mehr als 800 Mark lauten,
b) für Wechsel und Schecks, die in fremder Sprache ausgestellt sind,
c) für Wechsel und Schecks, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat,
d) für Wechsel, die mit Notadresse oder Ehrenakzept versehen sind,
e) für Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestieren sind.
Berlin, den 5. August 1908.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Kraetke.