Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen
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(Nr. 2006.) Bekanntmachung, betreffend die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen. Vom 26. März 1892.
Auf Grund des §. 139b Absatz 5 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende
- Bestimmungen über die Ermittelung der Zahl der in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigten Arbeiterinnen
erlassen:
- I. Arbeitgeber, welche Arbeiterinnen in Fabriken, Hüttenwerken, Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, in Ziegeleien, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben werden, in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben beschäftigen, sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde bis spätestens zum 2. Mai 1892 die Zahl der von ihnen am 1. April 1892 beschäftigten über sechszehn Jahre alten minderjährigen und großjährigen Arbeiterinnen schriftlich mitzutheilen. Die Mittheilung kann mit der nach §. 138 der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) zu erstattenden schriftlichen Anzeige verbunden werden.
- II. Auf Anlagen der unter Nr. 1 fallenden Art, welche nur einen Theil des Jahres im Betriebe sind und ihren Betrieb am 1. April 1892 bereits eingestellt oder noch nicht begonnen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Arbeitgeber verpflichtet sind, der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige über die Höchstzahl der von ihnen innerhalb der Zeit vom 1. April 1891 bis zum 31. März 1892 beschäftigten Arbeiterinnen über sechszehn Jahre zu erstatten.
- Berlin, den 26. März 1892.