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Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 15, Seite 192
Fassung vom: 16. Mai 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 488.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 16. Mai 1870.

In Verfolg der Bekanntmachungen vom 29. Januar und 16. April d. J. (Bundesgesetzbl. S. 32. und 83.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund, beziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867.

von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:

an Stelle des Generalmajors v. Brandenstein

der Major Freiherr v. Holleben

zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, und

der Geheime Justizrath Klemm

zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden ist.

Berlin, den 16. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.