Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins
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(Nr. 488.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 16. Mai 1870.
In Verfolg der Bekanntmachungen vom 29. Januar und 16. April d. J. (Bundesgesetzbl. S. 32. und 83.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund, beziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867.
- von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:
an Stelle des Generalmajors v. Brandenstein
- der Major Freiherr v. Holleben
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, und
- der Geheime Justizrath Klemm
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden ist.
- Berlin, den 16. Mai 1870.