Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 17. Juli 1899

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 31, Seite 374
Fassung vom: 17. Juli 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Juli 1899
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(Nr. 2604.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Bier im Umherziehen. Vom 17. Juli 1899.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. M. auf Grund des §. 56b Abs. 1 der Gewerbeordnung unter Aufhebung der Beschlüsse vom 4. März 1890 (Bekanntmachung vom 21. März 1890, Reichs-Gesetzbl. S. 60) und vom 20. Oktober 1892 (Bekanntmachung vom 7. November 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 1038) beschlossen, das Feilbieten im Umherziehen für Biere mit einem Alkoholgehalte bis zu zwei Prozent innerhalb des Königreichs Preußen, des Herzogthums Anhalt und des Gebiets der freien und Hansestadt Lübeck zu gestatten.

Berlin, den 17. Juli 1899.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.