Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 37, Seite 844
Fassung vom: 22. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juni 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3261.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen. Vom 22. Juni 1906.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrat genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Königlich Württembergischen Hauptzollamts Friedrichshafen in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 22. Juni 1906.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Stengel.