Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1888, Nr. 23, Seite 171
Fassung vom: 30. April 1888
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Mai 1888
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1801.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke. Vom 30. April 1888.

Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb der Zollgrenzbezirke der Königlich sächsischen Hauptzoll- beziehungsweise Hauptsteuerämter Zittau, Bautzen, Schandau, Freiberg, Annaberg und Eibenstock auch ferner in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.

Berlin, den 30. April 1888.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bismarck.