Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen und der Franken-Währung innerhalb bayerischer Grenzbezirke
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(Nr. 1815.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen und der Franken-Währung innerhalb bayerischer Grenzbezirke. Vom 7. Juli 1888.
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen – Bekanntmachung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) – hat der Bundesrath genehmigt, daß die Scheidemünzen der Franken-Währung innerhalb des Gebiets der Stadt Lindau, und die Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb der Zollgrenzbezirke der Königlich bayerischen Hauptzollämter Lindau, Pfronten, Rosenheim, Reichenhall, Simbach, Passau, Furth, Waldmünchen, Waldsassen und Hof auch ferner in Zahlung gegeben und genommen werden dürfen.
- Berlin, den 7. Juli 1888.