Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Portugals zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht
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(Nr. 3309.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Portugals zu den am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht. Vom 21. März 1907.
Die am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen drei Abkommen über das internationale Privatrecht (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 221, S. 231, S. 240) nämlich:
- 1. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung,
- 2. Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze und der Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Ehescheidung und der Trennung von Tisch und Bett,
- 3. Abkommen zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige,
- von denen die zu 1 und 2 bezeichneten von den in der Bekanntmachung vom 24. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) und in der Bekanntmachung vom 9. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) aufgeführten Staaten ratifiziert worden [85] sind, und das zu 3 bezeichnete Abkommen außer von diesen Staaten laut Bekanntmachung vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) auch von Spanien ratifiziert worden ist, sind sämtlich auch von Portugal ratifiziert worden. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 2. März 1907 im Haag erfolgt.
- Berlin, den 21. März 1907.