Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz
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(Nr. 2751.) Bekanntmachung, betreffend die Mündelsicherheit von Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz. Vom 22. März 1901.
Auf Grund des §. 1807 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Bundesrath beschlossen,
- die auf den Inhaber ausgegebenen Schuldverschreibungen der evangelischen Kirchengemeinde Mainz vom Jahre 1900 über ein vierprozentiges Anlehen im Betrage von 500.000 Mark zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet zu erklären.
- Berlin, den 22. März 1901.