Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien beschäftigten jugendlichen Arbeiter
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(Nr. 2135.) Bekanntmachung, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien beschäftigten jugendlichen Arbeiter. Vom 8. Dezember 1893.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nachstehenden
- Bestimmungen, betreffend die Nachmittagspausen der in Spinnereien beschäftigten jugendlichen Arbeiter,
erlassen:
I.
- In Spinnereien, welche der Ortspolizeibehörde angezeigt haben, daß sie von der durch diese Bestimmungen nachgelassenen Ausnahme Gebrauch machen wollen, darf die für jugendliche Arbeiter durch §. 136 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Nachmittagspause am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage unter folgenden Bedingungen wegfallen:
- 1. An denjenigen Tagen, an welchen die Nachmittagspause fortfallen soll, darf die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter nicht länger als neun und eine halbe Stunde und nicht über fünf ein halb Uhr Nachmittags dauern und nach der Mittagspause vier Stunden nicht überschreiten.
- 2. An diesen Tagen muß den jugendlichen Arbeitern gestattet werden, das Vesperbrot während der Arbeit einzunehmen. [265]
II.
- In Spinnereien, welche von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch machen wollen, ist in Räumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt.
III.
- Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft und haben bis zum 1. Januar 1904 Gültigkeit.
- Berlin, den 8. Dezember 1893.