Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden und den Austausch der Ratifikationsurkunden, sowie eine zur Ausführung des Vertrags getroffene Verständigung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 und den Austausch der Ratifikationsurkunden, sowie eine zur Ausführung des Vertrags am 29. Oktober 1906 zwischen beiden Teilen getroffene Verständigung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 51, Seite 887 - 888
Fassung vom: 6. Dezember 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Dezember 1906
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(Nr. 3282.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 und den Austausch der Ratifikationsurkunden, sowie eine zur Ausführung des Vertrags am 29. Oktober 1906 zwischen beiden Teilen getroffene Verständigung. Vom 6. Dezember 1906.

Der vorstehend abgedruckte Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden ist ratifiziert worden. Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Oktober 1906 im Haag ausgewechselt worden. Im Anschlusse hieran haben sich am selben Tage beide Teile zur Ausführung des Vertrags, wie im Artikel 1 Abs. 2 und im Artikel 10 Abs. 1 vorgesehen ist, durch Notenaustausch über folgende Bestimmungen verständigt:

1. Als Ausweispapiere im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 des Niederlassungsvertrags sollen außer den Pässen angesehen werden:
die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Heimatscheine, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellt oder mit einem Erneuerungsvermerke versehen sind und die Unterschrift des Inhabers tragen; [888]
die von den Niederländischen Kommissaren der Königin ausgestellten Nationaliteitsbewijzen, sofern sie innerhalb der letzten fünf Jahre ausgestellt oder mit einem Erneuerungsvermerke versehen sind und die Unterschrift des Inhabers tragen.
2. Als Grenzorte, wo die Übernahme der auszuweisenden Personen stattzufinden hat, werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Niederlassungsvertrags bestimmt:
auf deutscher Seite die Orte: Kaldenkirchen, Emmerich, Gronau und Weener;
auf niederländischer Seite die Orte: Venlo, Zevenaar, Enschede und Nieuwe-Schans.
Für jeden Übernahmeort sollen wöchentlich mindestens zwei Übernahmetage eingerichtet werden. Die Festsetzung dieser Tage sowie die Einschiebung etwaiger weiterer Übernahmetage bleibt dem Einvernehmen der Grenzbehörden überlassen.
Berlin, den 6. Dezember 1906.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.